Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 59 Nachweis

(Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1 Die In­land­steu­er gilt als in Rech­nung ge­stellt, wenn der Leis­tungs­er­brin­ger oder die Leis­tungs­er­brin­ge­rin für den Leis­tungs­emp­fän­ger oder die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin er­kenn­bar von die­sem oder die­ser die Mehr­wert­steu­er ein­ge­for­dert hat.

2 Der Leis­tungs­emp­fän­ger oder die Leis­tungs­emp­fän­ge­rin muss nicht prü­fen, ob die Mehr­wert­steu­er zu Recht ein­ge­for­dert wur­de. Weiss er oder sie aber, dass die Per­son, die die Mehr­wert­steu­er über­wälzt hat, nicht als steu­er­pflich­ti­ge Per­son ein­ge­tra­gen ist, so ist der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen.

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