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Art. 80 Withdrawal of approval
(Art. 37 para. 1–4 VAT Act) The FTA may retroactively withdraw approval to use this reporting method from taxable persons who have been permitted to use the net tax rate method on the basis of false information. BGE
124 IV 23 () from 6. Januar 1998
Regeste: Art. 68 MWSTV und Art. 77 MWSTV, Art. 8 ÜbBest. BV; Art. 13 ZG, Art. 29 ff. ZG, Art. 34-36 ZG, Art. 65 ff. ZG, Art. 72a ZG und Art. 142 ZG; Art. 2 des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen), Ziff. 43 der Anlage B.1; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren. Die Strafbestimmung des Art. 77 MWSTV erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips (E. 1). Im Gegensatz zum herkömmlichen Zollverfahren ist die "Vorprüfung" der EDV-gestützten Zolldeklarationen durch die Zollbehörden eingeschränkt; die dadurch verminderte, straflose Verbesserungsmöglichkeit von Falschdeklarationen führt nicht zu einer gesetzwidrigen Ausweitung der einschlägigen Strafbestimmungen (E. 2). Eine Falschdeklaration des Deklaranten im Zollverfahren erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, selbst wenn dieselben Gegenstände anschliessend der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigten Mehrwertsteuer auf dem Umsatz im Inland unterliegen (E. 3). Ziff. 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens besitzt keinen self-executing-Charakter (E. 4). |