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Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung

(Art. 44 Abs. 2 MWSTG)

Bei der Ab­tre­tung und der Ver­pfän­dung der Steu­er­for­de­rung gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Ge­heim­hal­tung nach Ar­ti­kel 74 MWSTG nicht.