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Art. 116 Nachträgliche Anpassung der Entgelte
(Art. 56 Abs. 5 MWSTG) 1 Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten:
2 Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen. 3 Das BAZG kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern. |