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Art. 120 Entzug der Bewilligung 119
(Art. 63 MWSTG) 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet. 2 Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen. 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). |