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Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21. August 2024 189 (Art. 37 MWSTG) 1 Die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen. 2 Die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen. 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). |
