Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)


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Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen 42

(Art. 22 MWSTG)

Die Op­ti­on durch De­kla­ra­ti­on in der Ab­rech­nung muss in der Steu­er­pe­ri­ode aus­ge­übt wer­den, in der die Um­satz­steu­er­schuld ent­stan­den ist. Nach Ab­lauf der Fi­na­li­sie­rungs­frist ge­mä­ss Ar­ti­kel 72 Ab­satz 1 MWSTG ist ei­ne Aus­übung der Op­ti­on oder ein Ver­zicht auf ei­ne aus­ge­üb­te Op­ti­on nicht mehr mög­lich.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

BGE

140 II 495 (2C_215/2014) from 10. Oktober 2014
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4).

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