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Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen 51
(Art. 24a MWSTG) Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). |
