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Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) 1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:
2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:
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