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Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht
(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG) 1 Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der ESTV spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschreitet. 3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen. |