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Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung
(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a,86 Abs. 2 und 86a MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
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