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Art. 90 Besondere Verfahren 91
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Die ESTV stellt Betrieben und Anlässen nach Artikel 55 Absatz 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verfügung. 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). |