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Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal 95
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. 2 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). |