Bundesgesetz
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Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Alle Aktiven und Passiven des Infrastrukturfonds nach dem Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20066 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fonds übertragen. Der Anteil der Rückstellungen der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV (Spezialfinanzierung Strassenverkehr), der dem Fonds gemäss den zu überführenden Aufgaben zusteht, wird diesem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Bundesrechnung zugewiesen. Vor der Aufteilung wird die Rückstellung um die Beträge nach Absatz 1bis gekürzt.7 1bis Die Beträge, um die die Einlagen in den Infrastrukturfonds in den Jahren 2016 und 2017 gekürzt wurden, werden dem Fonds wie folgt gutgeschrieben:
1ter Sofern der Bundesbeschluss vom 30. September 20169 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr später als 2018 in Kraft gesetzt wird, erfolgen die Gutschriften nur noch in den jeweils verbleibenden Jahren.10 2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Anteil der Liquiditätsreserve des Infrastrukturfonds, der den Beiträgen an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen zusteht, in der Bundesrechnung als Einnahme verbucht und der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gutgeschrieben. 3 Die Verpflichtungskredite, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–c des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 200611 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr bewilligt wurden, werden weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden dem Fonds belastet. 4 Der Verpflichtungskredit, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds für Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen bewilligt wurde, wird weitergeführt. Die entsprechenden Ausgaben werden der Spezialfinanzierung Strassenverkehr belastet. 6 [AS 2007 6017, 2010 5003Anhang Ziff. 4, 2011 1753, 2012 6989Art. 47, 2015 4009Anhang Ziff. 3] 7 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691). 8 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691). 10 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691). |