Art. 8 Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland
1 Beim Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland hat der oder die Nutzende folgende Information aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:
2 Unterliegen Name und Adresse der Person nach Absatz 1 Buchstabe d dem Geschäftsgeheimnis, so müssen diese Angaben nachfolgenden Nutzenden nicht weitergegeben werden. 3 Der oder die Nutzende hat vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zu melden. 4 Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist. 5 Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer und, auf Antrag, eine Bescheinigung, dass die schweizerischen Vorschriften betreffend den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingehalten worden sind. 6 Die Informationen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 5 aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen. 7Von der Meldepflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind genetische Ressourcen, für welche die Informationen nach Absatz 1 aufgrund eines anderen Verfahrens bereits aufgezeichnet und dem BAFU in globaler Form zur Verfügung gestellt werden. |