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Bundesgesetz
über die Schweizerische Nationalbibliothek1
(Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)

vom 18. Dezember 1992 (Stand am 1. Februar 2021)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 11

1 Die Na­tio­nal­bi­blio­thek kann für ih­re Leis­tun­gen Ge­büh­ren er­he­ben.

2 Der Bun­des­rat be­stimmt Ge­gen­stand und Hö­he der Ge­büh­ren.