Bundesgesetz
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Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags
1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an. 2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
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