Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
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Art. 19 Interbibliothekarischer Leihverkehr 15
1 Die Nationalbibliothek wirkt beim interbibliothekarischen Leihverkehr mit. 2 Sie stellt anderen Bibliotheken ihre Sammlungen zur Verfügung und beschafft bei diesen für ihre Benutzerinnen und Benutzer Werke, die sie nicht in den eigenen Sammlungen hat. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4585). |