Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
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Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
1 Vereinbarungen nach Artikel 10 NBibG werden vom Bundesamt für Kultur (Bundesamt) geschlossen. 2 Die Nationalbibliothek fördert die Beziehungen zu ausländischen Institutionen mit vergleichbaren Aufgaben, insbesondere zu den europäischen Nationalbibliotheken. |