Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
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Art. 25 Unterstützung bei wichtigen Anschaffungen
1 Für den Ankauf von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die Nationalbibliothek die finanzielle Unterstützung anderer Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen. 2 Sie kann in solchen Fällen auch an eine weitere Öffentlichkeit gelangen, namentlich durch die Vermittlung von Fördervereinigungen (Art. 29). |