Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
(Nationalbibliotheksverordnung, NBibV)

vom 14. Januar 1998 (Stand am 1. Januar 2021)

1 AS 1998 204 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 29 Fördervereinigungen

Die Na­tio­nal­bi­blio­thek kann mit Ver­ei­ni­gun­gen zu­sam­men­ar­bei­ten, die sie bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben un­ter­stüt­zen. Ins­be­son­de­re kann sie:

a.
an der Grün­dung und Lei­tung sol­cher Ver­ei­ni­gun­gen und an ih­rer Tä­tig­keit mit­wir­ken;
b.
ih­nen Ein­rich­tun­gen der Na­tio­nal­bi­blio­thek vor­über­ge­hend zur Ver­fü­gung stel­len;
c.
den Mit­glie­dern von För­der­ver­ei­ni­gun­gen bei der Be­nut­zung ih­rer Samm­lun­gen oder Dienst­leis­tun­gen Ver­güns­ti­gun­gen ein­räu­men.

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