Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
|
Art. 3 Sonderbestände
1 Die Nationalbibliothek sammelt als Sonderbestände die Veröffentlichungen internationaler Organisationen, wenn:
2 Über Aufbau, Betreuung und Erschliessung weiterer Sonderbestände entscheidet die Nationalbibliothek entsprechend ihren Aufgaben und nach Absprache mit anderen Institutionen des Bundes, insbesondere dem Schweizerischen Bundesarchiv. Vorbehalten bleibt Artikel 13 NBibG. |