Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek1
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Art. 30 Partnerschaft
1 Die Nationalbibliothek kann mit Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen. 2 Den Mitgliedern und dem Publikum solcher Institutionen kann die Nationalbibliothek für die Benutzung der Sammlungen und die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen Vergünstigungen einräumen. 3 Für einzelne Vorhaben wie die Durchführung von Veranstaltungen oder die Herausgabe von Publikationen kann die Nationalbibliothek mit Dritten zusammenarbeiten, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Solche Unterstützungen dürfen nicht angenommen werden von natürlichen und juristischen Personen, die sich hauptsächlich mit der Herstellung oder dem Verkauf von Produkten oder mit Dienstleistungen befassen, für welche Werbung verboten oder eingeschränkt ist. |