Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)
vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 27Grundsatz
1 Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:
a.
eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–d gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;
b.
die Schwere der Bedrohung die Massnahme rechtfertigt; und
c.
die nachrichtendienstlichen Abklärungen bisher erfolglos waren, sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der NDB holt vor der Durchführung der Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS ein.
3 Ist es notwendig, dass andere Dienststellen des Bundes und der Kantone an der Durchführung der Massnahme mitwirken, so stellt ihnen der NDB eine schriftliche Anordnung zu, sobald die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS vorliegen. Die Beschaffungsmassnahme ist geheim zu halten.