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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)
vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 31Verfahren bei Dringlichkeit
1 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bei Dringlichkeit den sofortigen Einsatz von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen anordnen. Sie oder er orientiert umgehend das Bundesverwaltungsgericht und die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS. Diese oder dieser kann die Beschaffungsmassnahme mit sofortiger Wirkung beenden.
2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB unterbreitet den Antrag innerhalb von 24 Stunden der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet die Dringlichkeit.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts teilt dem NDB ihren oder seinen Entscheid innerhalb von drei Arbeitstagen mit.
4 Liegt die Genehmigung der Beschaffungsmassnahme vor, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS, nach vorheriger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD, über die Freigabe zur Weiterführung.