Bundesgesetz
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Art. 32 Beendigung
1 Der NDB beendet die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme unverzüglich, wenn:
2 In Fällen von Dringlichkeit sorgt der NDB für die umgehende Vernichtung der beschafften Daten, wenn:
3 Wirken andere Dienststellen an der Durchführung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme mit, so teilt ihnen der NDB deren Beendigung mit. 4 Der NDB teilt dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS die Beendigung der Beschaffungsmassnahme mit. |