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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)
vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 33Mitteilungspflicht
1 Der NDB teilt der überwachten Person nach Abschluss der Operation innerhalb eines Monats Grund, Art und Dauer der Überwachung mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen mit.
2 Er kann die Mitteilung aufschieben oder von ihr absehen, wenn:
a.
dies notwendig ist, um eine laufende Beschaffungsmassnahme oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden;
b.
dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit nötig ist oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern;
c.
durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten;
d.
die betroffene Person nicht erreichbar ist.
3 Der Aufschub der Mitteilung oder der Verzicht darauf muss nach dem Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 genehmigt und freigegeben werden.