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Bundesgesetz
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG)

vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 40 Genehmigungspflicht

1 Auf­trä­ge zur Ka­be­lauf­klä­rung sind ge­neh­mi­gungs­pflich­tig.

2 Be­vor der NDB einen Auf­trag zur Ka­be­lauf­klä­rung er­teilt, holt er die Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts so­wie die Frei­ga­be durch die Vor­ste­he­rin oder den Vor­ste­her des VBS ein.

3 Die Vor­ste­he­rin oder der Vor­ste­her des VBS kon­sul­tiert vor­gän­gig die Vor­ste­he­rin oder den Vor­ste­her des EDA und die Vor­ste­he­rin oder den Vor­ste­her des EJPD.