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Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)
vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 59Überprüfung vor der Bekanntgabe
Der NDB stellt vor jeder Bekanntgabe von Personendaten oder Produkten sicher, dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und dass ihre Bekanntgabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist.