Bundesgesetz
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Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln
1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3, 64 Absatz 2 und 65 Absatz 1 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. 2 Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. |