Bundesgesetz
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Art. 82 Kantonale Aufsicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten. 2 Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt denjenigen Stellen, die dem jeweiligen kantonalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienstaufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist. 3 Für ihre Kontrollen erhält die kantonale Aufsicht eine Liste der vom NDB erteilten Aufträge sowie die Beobachtungsliste nach Artikel 72. 4 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Die Einsicht kann verweigert werden, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern. 5 Der Bundesrat regelt das Einsichtsverfahren. Bei Streitigkeiten steht die Klage an das Bundesgericht nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200541 offen. 6 Der Bundesrat regelt die Unterstützung der kantonalen Dienstaufsicht durch Stellen des Bundes. 41 SR 173.110 |