Federal Act
on the Intelligence Service
(Intelligence Service Act, IntelSA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 25 September 2015 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 36 General provisions

1 The FIS may cov­ertly gath­er in­form­a­tion about events out­side Switzer­land.

2 Where the FIS pro­cures in­form­a­tion in Switzer­land about events out­side Switzer­land, it is bound by the pro­vi­sions of Sec­tion 4; Art­icle 37 para­graph 2 re­mains re­served.

3 The FIS shall en­sure that the risk in in­form­a­tion gath­er­ing is not dis­pro­por­tion­ate to the ex­pec­ted be­ne­fit of in­form­a­tion gath­er­ing and that in­ter­fer­ence with the fun­da­ment­al rights of the per­sons con­cerned can be lim­ited to what is ne­ces­sary.

4 It shall doc­u­ment in­form­a­tion gath­er­ing about events out­side Switzer­land for the at­ten­tion of the su­per­vi­sion and con­trol bod­ies.

5 It may store data sep­ar­ately from in­form­a­tion gath­er­ing meas­ures abroad that are com­par­able with in­form­a­tion gath­er­ing meas­ures re­quir­ing au­thor­isa­tion if this is re­quired be­cause of the volume of data, con­fid­en­ti­al­ity or se­cur­ity.

6 FIS em­ploy­ees de­ployed abroad shall be in­sured dur­ing their mis­sion un­der the Fed­er­al Act of 19 June 199220 on Mil­it­ary In­sur­ance against Ill­ness and Ac­ci­dent.

7 The FIS shall en­sure the pro­tec­tion of its em­ploy­ees de­ployed abroad.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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