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Art. 10 Information der Kantone
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) informiert die interkantonalen Regierungskonferenzen regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen über die Beurteilung der Bedrohungslage. 2 Der NDB informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen. |