|
Art. 11 Zusammenarbeit mit der Armee
1 Der NDB informiert die zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes der Armee und des Dienstes für militärische Sicherheit über Vorgänge, die deren Aufgabenvollzug betreffen. 2 Er kann im Bereich der internationalen militärischen Kontakte mit den zuständigen Stellen der Armee zusammenarbeiten, diese um Auskunft ersuchen und ihnen Aufträge für die internationale Zusammenarbeit erteilen. 3 Der Bundesrat regelt:
|