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Art. 14 Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten
1 Der NDB kann Vorgänge und Einrichtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten beobachten und in Bild und Ton festhalten. Er kann dazu Fluggeräte und Satelliten einsetzen. 2 Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten. |