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Art. 15 Menschliche Quellen
1 Menschliche Quellen sind Personen, die:
2 Der NDB kann menschliche Quellen für ihre Tätigkeit angemessen entschädigen. Sofern es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 3 Der NDB trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der menschlichen Quellen. Die Massnahmen können auch zugunsten von Personen getroffen werden, die den menschlichen Quellen nahestehen. 4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann im Einzelfall den NDB ermächtigen, menschliche Quellen nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Legende oder einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen notwendig ist. 5 Die Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den Zeitraum der konkreten Gefährdung begrenzt. Ausnahmsweise kann von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umgewandelt werden, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen. |