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Art. 16 Personen- und Sachfahndungsausschreibungen
1 Der NDB kann im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie im nationalen Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 Absatz 2 BPI Personen und Fahrzeuge ausschreiben lassen. 2 Die Ausschreibung einer Person oder eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass:
3 Die Ausschreibung darf nicht vorgenommen werden, um das Fahrzeug einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 171–173 der Strafprozessordnung (StPO)9 genannten Berufsgruppen angehört. |