Bundesgesetz
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(Nachrichtendienstgesetz, NDG)


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Art. 36 Allgemeine Bestimmungen

1 Der NDB kann In­for­ma­tio­nen über Vor­gän­ge im Aus­land ver­deckt be­schaf­fen.

2 Be­schafft der NDB im In­land In­for­ma­tio­nen über Vor­gän­ge im Aus­land, so ist er an die Be­stim­mun­gen des 4. Ab­schnit­tes ge­bun­den; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 37 Ab­satz 2.

3 Der NDB sorgt da­für, dass die Ri­si­ken bei der Be­schaf­fung in kei­nem Miss­ver­hält­nis zum er­war­te­ten In­for­ma­ti­ons­ge­winn ste­hen und die Ein­grif­fe in die Grund­rech­te be­trof­fe­ner Per­so­nen auf das Not­wen­di­ge be­schränkt blei­ben.

4 Er do­ku­men­tiert die Be­schaf­fung von In­for­ma­tio­nen über Vor­gän­ge im Aus­land zu­han­den der Auf­sichts- und Kon­troll­or­ga­ne.

5 Er kann Da­ten aus Be­schaf­fun­gen im Aus­land, die mit ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Be­schaf­fungs­mass­nah­men ver­gleich­bar sind, ge­son­dert ab­spei­chern, wenn der Um­fang der Da­ten, die Ge­heim­hal­tung oder die Si­cher­heit dies er­for­dert.

6 Die im Aus­land ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des NDB sind wäh­rend ih­res Ein­sat­zes nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 199222 über die Mi­li­tär­ver­si­che­rung ge­gen Krank­heit und Un­fall ver­si­chert.

7 Der NDB sorgt für den Schutz sei­ner im Aus­land ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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