Bundesgesetz
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG)


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Art. 39 Allgemeine Bestimmungen

1 Der NDB kann den durch­füh­ren­den Dienst da­mit be­auf­tra­gen, zur Be­schaf­fung von In­for­ma­tio­nen über si­cher­heits­po­li­tisch be­deut­sa­me Vor­gän­ge im Aus­land (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) so­wie zur Wah­rung wei­te­rer wich­ti­ger Lan­des­in­ter­es­sen nach Ar­ti­kel 3 grenz­über­schrei­ten­de Si­gna­le aus lei­tungs­ge­bun­de­nen Net­zen zu er­fas­sen.

2 Be­fin­det sich so­wohl der Sen­der als auch der Emp­fän­ger in der Schweiz, so ist die Ver­wen­dung der er­fass­ten Si­gna­le nach Ab­satz 1 nicht zu­läs­sig. Kann der durch­füh­ren­de Dienst sol­che Si­gna­le nicht be­reits bei der Er­fas­sung aus­schei­den, so sind die be­schaff­ten Da­ten zu ver­nich­ten, so­bald er­kannt wird, dass sie von sol­chen Si­gna­len stam­men.

3 Da­ten aus er­fass­ten Si­gna­len dür­fen nur an den NDB wei­ter­ge­lei­tet wer­den, wenn de­ren In­halt den für die Er­fül­lung des Auf­trags de­fi­nier­ten Such­be­grif­fen ent­spricht. Die Such­be­grif­fe sind so zu de­fi­nie­ren, dass ih­re An­wen­dung mög­lichst ge­rin­ge Ein­grif­fe in die Pri­vat­sphä­re von Per­so­nen ver­ur­sacht. An­ga­ben über schwei­ze­ri­sche na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen sind als Such­be­grif­fe nicht zu­läs­sig.

4 Der Bun­des­rat re­gelt:

a.
die zu­läs­si­gen Auf­klä­rungs­be­rei­che;
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Ein­zel­hei­ten des Ver­fah­rens der Ka­be­lauf­klä­rung;
c.
die ma­xi­ma­le Auf­be­wah­rungs­dau­er der er­fass­ten In­halts- und Ver­bin­dungs­da­ten aus der Ka­be­lauf­klä­rung beim durch­füh­ren­den Dienst.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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