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Art. 41 Genehmigungsverfahren
1 Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 29–32. 3 Die Genehmigung gilt für höchstens sechs Monate. Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. |