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Art. 46 Datenbearbeitung in den Kantonen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden führen keine eigenen Datenbanken in Anwendung dieses Gesetzes.24 2 Bearbeiten die Kantone Daten in eigener Zuständigkeit, so sorgen sie dafür, dass die kantonalen Daten keinen Hinweis auf Bestand und Inhalt der Bundesdaten enthalten. 3 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Lagebeurteilungen und Daten, die sie vom NDB erhalten haben, weitergeben, wenn es für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist. Der Bundesrat regelt, an welche Stellen und in welchem Umfang die Weitergabe zulässig ist. 24 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
