|
Art. 5 Grundsätze der Informationsbeschaffung
1 Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. 2 Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen. 3 Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
4 Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist. 5 Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz. 6 Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. 7 Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind. 8 Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können. |