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Art. 55 Quattro P
1 Der NDB kann ein Informationssystem (Quattro P) betreiben, das der Identifikation von bestimmten Kategorien von ausländischen Personen dient, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, und der Feststellung von deren Ein- und Ausreisedaten. 2 Es enthält Daten, die im Rahmen von Grenz- und Zollkontrollen bei Grenzstellen anfallen und die der Identifikation der Personen und ihrer Reisebewegungen dienen. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 6 mit der Identifikation von Personen beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf Quattro P. 4 Der Bundesrat legt für Quattro P in einer nicht öffentlichen Liste die Kategorien der zu erfassenden Personen fest; er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage. |