Bundesgesetz
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(Nachrichtendienstgesetz, NDG)


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Art. 58

1 Der NDB spei­chert die Da­ten aus ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Be­schaf­fungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 26 fall­be­zo­gen und ge­son­dert von den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men nach Ar­ti­kel 47.

2 Er sorgt dafür, dass aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammende Personendaten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, nicht verwendet werden und spätestens 30 Tage nach Beendigung der Massnahme vernichtet werden.

3 Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die einer der in den Artikeln 171–173 StPO27genannten Berufsgruppen angehört, erfolgt die Aussonderung und Vernichtung der Daten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, unter der Leitung28des Bundesverwaltungsgerichts. Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine andere Person, sind Daten, zu denen einer Person gemäss den Artikeln 171–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ebenfalls zu vernichten.

4 Er kann im Ein­zel­fall und un­ter Be­ach­tung von Ar­ti­kel 5 Ab­sät­ze 5–8 Per­so­nen­da­ten zu­sätz­lich im da­für vor­ge­se­he­nen In­for­ma­ti­ons­sys­tem nach Ar­ti­kel 47 Ab­satz 1 ab­le­gen, so­fern sie In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten, die für die Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 be­nö­tigt wer­den.

5 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des NDB, die mit der Durch­füh­rung ei­ner Be­schaf­fungs­mass­nah­me und der Aus­wer­tung der Er­geb­nis­se be­auf­tragt sind, ha­ben im Ab­ruf­ver­fah­ren Zu­griff auf die be­tref­fen­den Da­ten.

6 Der Bun­des­rat re­gelt:

a.
den Ka­ta­log der Per­so­nen­da­ten;
b.
die Be­ar­bei­tungs- und Zu­griffs­rech­te;
c.
die Auf­be­wah­rungs­dau­er der Da­ten und das Ver­fah­ren der Da­ten­ver­nich­tung;
d.
die Da­ten­si­cher­heit.

27 SR 312.0

28 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

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