Bundesgesetz
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG)


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Art. 63 Auskunftsrecht

1 Das Aus­kunfts­recht be­tref­fend die In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ELD, OSINT-Por­tal und Quat­tro P, be­tref­fend die ad­mi­nis­tra­ti­ven Da­ten in GE­VER NDB so­wie be­tref­fend die Da­ten in den Spei­cher­sys­te­men nach den Ar­ti­keln 36 Ab­satz 5 und 58 rich­tet sich nach dem DSG34.

2 Ver­langt ei­ne Per­son Aus­kunft dar­über, ob der NDB Da­ten über sie in den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men IA­SA NDB, IA­SA-GEX NDB, IN­DEX NDB, IS­CO und Rest­da­ten­spei­cher so­wie in den nach­rich­ten­dienst­li­chen Da­ten von GE­VER NDB be­ar­bei­tet, so schiebt der NDB die­se Aus­kunft auf:

a.
wenn und so­weit be­tref­fend der über sie be­ar­bei­te­ten Da­ten über­wie­gen­de, in den Ak­ten zu be­grün­den­de In­ter­es­sen an ei­ner Ge­heim­hal­tung be­ste­hen im Zu­sam­men­hang mit:
1.
der Er­fül­lung ei­ner Auf­ga­be nach Ar­ti­kel 6, oder
2.
ei­ner Straf­ver­fol­gung oder ei­nem an­de­ren Un­ter­su­chungs­ver­fah­ren;
b.
wenn und so­weit es we­gen über­wie­gen­der In­ter­es­sen Drit­ter er­for­der­lich ist; oder
c.
wenn über die ge­such­stel­len­de Per­son kei­ne Da­ten be­ar­bei­tet wer­den.

3 Der NDB teilt der ge­such­stel­len­den Per­son den Auf­schub der Aus­kunft mit und weist sie dar­auf hin, dass sie das Recht hat, vom Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten (EDÖB) zu ver­lan­gen, dass er prü­fe, ob all­fäl­li­ge Da­ten recht­mäs­sig be­ar­bei­tet wer­den und ob über­wie­gen­de Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen den Auf­schub recht­fer­ti­gen.

4 So­bald kein Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se mehr be­steht, spä­tes­tens aber nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­dau­er, er­teilt der NDB der ge­such­stel­len­den Per­son nach dem DSG Aus­kunft, so­fern dies nicht mit über­mäs­si­gem Auf­wand ver­bun­den ist.

5 Per­so­nen, über die kei­ne Da­ten be­ar­bei­tet wur­den, in­for­miert der NDB spä­tes­tens drei Jah­re nach Ein­gang ih­res Ge­su­ches über die­se Tat­sa­che.

BGE

147 I 280 (1C_377/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung (Art. 38 ff. NDG); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche (Art. 25 Abs. 1 DSG; Art. 13 EMRK). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3). Das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann bei geheimen Überwachungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen und das System insgesamt mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (E. 7.1). Dies muss von einer unabhängigen Instanz innerstaatlich überprüft werden können (E. 7.2). Für die "Opferstellung" i.S.v. Art. 34 EMRK genügt nach der EGMR-Rechtsprechung die hinreichende Wahrscheinlichkeit, einer geheimen Überwachung ausgesetzt zu sein, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, Beschwerde gegen konkrete Überwachungsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.2.2). Die Beschwerdeführenden werden durch die Funk- und Kabelaufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) tangiert (E. 8). Sie haben keine Möglichkeit, Kenntnis von sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten (E. 9.2) und sind daher darauf angewiesen, das System der Funk- und Kabelaufklärung in der Schweiz auf seine Verfassungs- und EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Dies stellt keine abstrakte Normenkontrolle dar: Gegenstand der Prüfung ist nicht das Gesetz als solches, sondern die (vermutete) Erfassung von Daten der Beschwerdeführenden (E. 9.3). Auf die Gesuche ist daher grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 13 EMRK einzutreten (E. 9.4).

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