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Art. 66 Form der Mitteilung und Ausschluss von Rechtsmitteln
1 Die Mitteilungen nach den Artikeln 63 Absatz 3 und 64 Absatz 2 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet.41 2 Sie können von den Betroffenen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. 41 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |