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Art. 69
1 Sofern ein nachrichtendienstliches oder anderes öffentliches Interesse besteht, kann der NDB zugunsten anderer Behörden des Bundes und der Kantone namentlich in folgenden Bereichen Dienstleistungen erbringen:
2 Besteht ein nachrichtendienstliches Interesse, so kann der NDB solche Dienstleistungen auch zugunsten Dritter in der Schweiz oder im Ausland erbringen. |