|
Art. 7 Schutz- und Sicherheitsmassnahmen
1 Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
2 Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen. |