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Art. 73 Tätigkeitsverbot
1 Der Bundesrat kann einer natürlichen Person oder einer Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. 2 Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden. 3 Das antragstellende Departement prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf Aufhebung des Verbots. |