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Art. 78 Aufgaben, Informationsrechte und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde
1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die nachrichtendienstliche Tätigkeit des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der vom NDB beauftragten Dritten und anderen Stellen. Sie überprüft die Tätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. 2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten sowie mit anderen Aufsichtsstellen des Bundes und der Kantone. 3 Sie informiert das VBS über ihre Tätigkeit in einem jährlichen Bericht; dieser Bericht wird veröffentlicht. 4 Sie hat Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten der beaufsichtigten Stellen. Sie kann von den Unterlagen Kopien verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes und der Kantone verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit den beaufsichtigten Stellen aufweisen. 5 Zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit kann sie auf sämtliche Informationssysteme und Datenbanken der beaufsichtigten Stellen zugreifen; sie kann auch auf besonders schützenswerte Personendaten zugreifen. Sie darf die dabei erhobenen Daten nur bis zum Abschluss der Überprüfung speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Informationssysteme und Datenbanken müssen vom Verantwortlichen protokolliert werden.53 6 Die unabhängige Aufsichtsbehörde teilt dem VBS das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie kann Empfehlungen aussprechen. 7 Das VBS sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen. Weist das VBS eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese dem Bundesrat zum Entscheid. 53 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |